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Satzung

Nachfolgend finden Sie zu ersten Orientierung einen Auszug aus der Satzung des BWK-Landesverbandes. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, gelangen Sie mit der Schaltfläche “Download” zum kompletten Dokument.


§ 1 Name, Sitz


(1) Der eingetragene Verein führt den Namen „Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau Landesverband Mecklenburg-Vorpommern (BWK/LV M-V) e.V.“, im weiteren Landesverband genannt. Er hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rostock eingetragen.


(2) Die Geschäftsstelle des Landesverbandes ist der Wohnsitz des Geschäftsführers.


§ 2 Mitgliedschaft im Bundesverband


(1) Der Landesverband ist als Landesverband Mitglied des Bundes der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) e.V. (Bundesverband).

(2) Die Mitglieder des Landesverbandes gemäß § 4 sind jeweils auch Mitglieder des Bundesverbandes, damit besteht eine Doppelmitgliedschaft im Bundesverband und im Landesverband.

(3) Der Landesverband ist an die Beschlüsse des Bundesverbandes gebunden, soweit dieser sie in Ausübung seiner in der Bundessatzung festgelegten Rahmenkompetenz fasst. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme der verbindlichen Regelungen der von der Bundesversammlung verabschiedeten Rahmensatzung einschließlich späterer Änderungen in die Satzung des Landesverbandes.

(4) Der Landesverband ist gemäß Satzung des Bundesverbandes in der Bundesversammlung und im Bundesvorstand vertreten.

(5) Der Landesverband führt an den Bundesverband gemäß dessen Satzung einen Jahresbeitrag ab.


§ 3 Zweck, Aufgaben


(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Landesverbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und des Umweltschutzes auf den Gebieten der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung, des Kulturbaues und verwandter Gebiete des Umweltschutzes.


(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen auf Landesebene,
  2. Erarbeitung von Stellungnahmen zu allen fachtechnischen Fragen und zu Fachgesetzen auf Landesebene,
  3. Untersuchung der gesellschaftlichen Auswirkung der Umweltschutztechnik,
  4. Auszeichnungen herausragender technisch-wissenschaftlicher Leistungen, die Aufforderung zur Abgabe von prämierungswürdigen Leistungen und die Vergabekriterien erfolgen in der Verbandszeitschrift und in den Pressemitteilungen der entsprechenden Bildungseinrichtungen.
  5. Unterstützung des Bundesverbandes bei seinen Ausgaben,
  6. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen gleicher Zielrichtung und Unterstützung des Bundesverbandes bei seinen gemeinnützigen Aufgaben.


§ 4 Selbstlosigkeit


(1) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.


(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 5 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Landesverbandes sind:

  1. ordentliche Mitglieder,
  2. außerordentliche Mitglieder,
  3. fördernde Mitarbeiter und
  4. Ehrenmitglieder.


(2) Ordentliche Mitglieder können werden:

  1. Ingenieure und Naturwissenschaftlicher in der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, dem Kulturbau und in verwandten Gebieten,
  2. andere Personen mit besonderen Leistungen oder Erfahrungen in den Aufgaben des Verbandes.


(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:

  1. Studierende der unter Abs. 2 Nr. 1 genannten Fachgebiete.


(4) Fördernde Mitglieder können werden:

  1. Einzelpersonen, Firmen, Behörden, Vereine, Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, wissenschaftliche Institute und andere, die den Aufgaben des Verbandes Interesse entgegenbringen.


(5) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

  1. Personen die sich um den Verband in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben.